Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein.
Zudem muss, wenn ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter iSv. § 164 Abs. 1 BGB unterzeichnet wird, das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck gebracht werden, wobei dies insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen kann.
Für die Frage, ob jemand eine Erklärung in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf. Der rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden haben.
Dabei kann eine Unterschrift Willenserklärungen mehrerer Personen abdecken, wenn nur das Vertretungsverhältnis deutlich gemacht wird. Ob die entsprechende Vertretungsmacht besteht, ist hingegen keine Frage der Schriftform, sondern des Vertragsschlusses.
Der Arbeitnehmer kann dabei nicht mit Erfolg einwenden, der Zusatz “V GmbH & Co. KG, zugleich handelnd namens und mit Vollmacht für die D AG” sei wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB unwirksam.
Dies folgt bereits daraus, dass die in den §§ 305 ff. BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffenen Bestimmungen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB nur auf “Vertrags”bedingungen Anwendung finden und damit grundsätzlich eine Erklärung des Verwenders voraussetzen, die den Vertragsinhalt regeln soll. Zwar können neben Regelungen des Vertragsinhalts in Ausnahmefällen auch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen des Verwenders – so auch eine Vollmachtserteilung – Vertragsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sein. Eine Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt indes nicht vor, wenn die Erteilung einer Innenvollmacht lediglich kundgetan wird oder – wie hier – durch einen entsprechenden Zusatz in der Vertragsurkunde das Vertretungsverhältnis zum Ausdruck gebracht wird. Im Übrigen wurde durch den Zusatz “zugleich handelnd namens und mit Vollmacht für die D AG” das Vertretungsverhältnis hinreichend klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB bezeichnet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 8 AZR 612/15